Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, ist eine Gesellschaftsform in Deutschland. Die OHG zählt zu den Personenhandelsgesellschaften. Sie besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Die Gründung einer OHG muss von mindestens zwei Personen durch einen Vertragsabschluss durchgeführt werden. Der Vertrag für die Gründung ist formlos.
Weitere Formalitäten, wie beispielsweise die Eintragung ins Handelsregister und die Gewerbeanmeldung, sind unabhängig hiervon ebenfalls durchzuführen. Wenn ein Gesellschafter ein Grundstück in die OHG einbringt, muss eine notarielle Beurkundung erstellt werden. Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten müssen im Vertrag individuell vereinbart werden.
Die Firma einer OHG muss immer die Bezeichnung "OHG" oder "offene Handelsgesellschaft" im Namen enthalten.
Sollte keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person sein, so muss die OHG eine Bezeichnung im Namen enthalten, welche die Haftungsbeschränkung eindeutig zum Ausdruck bringt. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Phantasie- sowie Sachnamen. Die Bezeichnung der Firma muss, hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit, zwingend Unterscheidungskraft besitzen.
Sowohl die Geschäftsführung (Innenverhältnis) als auch die Vertretung (Außenverhältnis) erfolgen bei der OHG durch die Gesellschafter. Es gilt der Grundsatz der Einzelvertretungsmacht eines jeden Gesellschafters. Das bedeutet, jeder Gesellschafter kann, ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter, wirksam im Namen der OHG handeln. Für die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines zusätzlichen Gesellschafters reicht diese Einzelvertretungsmacht allerdings nicht aus, da hierfür alle Gesellschafter notwendig sind. Eine Bevollmächtigung zur Geschäftsführung bzw. zur Vertretung ist ebenfalls möglich. Im Gesellschaftsvertrag ist es jedoch möglich, die gesetzliche Einzelvertretungsmacht einer OHG abweichend zu regeln. Es können beispielsweise einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung bzw. der Vertretung ausgeschlossen werden oder es kann eine Gesamtvertretung bzw. eine gemischte Gesamtvertretung vereinbart werden. Bei der Gesamtvertretung sind nur alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung der OHG berechtigt, während bei der gemischten Gesamtvertretung ein Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen Vertretungsberechtigt ist.
Haftung der OHG
Bei der OHG haften die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass Gläubiger ihre Leistungen ganz oder teilweise von jedem Gesellschafter fordern können, bis sie vollständig erfüllt sind. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Haftungsbeschränkung für das Innenverhältnis (unter den Gesellschaftern) vereinbart werden, nicht aber für das Außenverhältnis (gegenüber Dritten). Gesellschafter, die neu in die OHG eintreten, haften für alle zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Dagegen müssen scheidende Gesellschafter noch bis 5 Jahre nach ihrem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten aufkommen.
Vorteile der OHG
Die Vorteile der OHG sind eindeutig der Gesellschaftsvertrag, der sehr frei gestaltet werden kann, die Möglichkeit das Unternehmen flexibel zu führen, sowie die hohe Kreditwürdigkeit.
Nachteile der OHG
Nachteile sind die volle und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, das bezüglich der Einzelvertretungsmacht erforderliche starke Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern, die Tatsache das Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern den Bestand der OHG gefährden können, sowie das Nachfolgeproblem, falls der Gesellschaftervertrag mit dem Testament nicht übereinstimmt.