Kommanditgesellschaft (KG)
Unter KG versteht man eine bestimmte Unternehmensform, die auch von nicht wenigen größeren Firmen gewählt wurde. Dabei ist KG die Abkürzung für Kommanditgesellschaft und es handelt sich um eine so genannte Personengesellschaft. Eine KG muss immer aus mindestens zwei natürlichen Personen, einer natürlichen und einer juristischen Person, oder aus zwei juristischen Personen bestehen.
Im Rahmen der Kommanditgesellschaft gibt es zwei unterschiedliche Arten von Gesellschaftern, nämlich den Komplementär und den Kommanditisten.
Haftung der KG
Im Unterschied zur zweiten Art von Personengesellschaften in Deutschland, der OHG (offene Handelsgesellschaft), haften bei der KG nicht alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Dieses ist nur bei den Komplementären (Vollhaftern) der Fall. Die Komplementäre haften ähnlich wie die Gesellschafter der OHG persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Anders sieht es hingegen bei den Kommanditisten (Teilhaftern) aus. Diese haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern maximal mit der Summe der Geschäftseinlage, welche sie in die KG mit eingebracht haben. Zudem hat der Kommanditist den Vorteil, nicht am Geschäftsgeschehen teilnehmen zu müssen, was aber auch insofern ein Nachteil sein kann, dass ihm nur wenige oder gar keine Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Gründung der KG erfolgt im Innenverhältnis durch die Unterschrift des Gesellschaftsvertrages, den zumindest ein Komplementär und ein Kommanditist unterschreiben müssen. Im Außenverhältnis wird das neue Unternehmen mit Aufnahme seiner Tätigkeit rechtskräftig.
Die Kommanditgesellschaft als solche muss zudem in das Handelsregister eingetragen werden und auch die Einlagen der Gesellschafter bzw. deren Namen müssen im Handelsregister erfasst sein.
Der Name der KG ist relativ frei wählbar, allerdings muss der Zusatz ""KG" stets im Firmennamen vorhanden sein.
Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft wird in den allermeisten Fällen nur von den Komplementären übernommen. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag auch festgelegt werden, dass auch ein Kommanditist an der Geschäftsführung teilnehmen kann. Nach Außen hin ist jeder Komplementär alleine für die Firma vertretungsberechtigt.
Rechtlich und steuerlich gesehen ist die KG ein Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch. Daher ist die KG natürlich auch verpflichtet, Bücher zu führen und ihre Vermögensverhältnisse in regelmäßigen Abständen darzulegen (Bilanz).
Eine bekannte Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co.KG. In diesem Fall ist die GmbH der Komplementär, wodurch erreicht wird, dass im Grunde keine Person der gesamten Firma mit ihrem Privatvermögen haften muss, da die Gesellschafter der GmbH ohnehin nur mit ihren Einlagen haften.