Home Einzelunternehmung Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) GmbH GmbH & Co KG Mini GmbH Impressum / Kontakt Datenschutz
 
 

GmbH

Bei der GmbH handelt es sich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt eine Handelsgesellschaft dar, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Im Gesellschaftervertrag wurde bei der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Kapital festgelegt, das als Stammkapital bezeichnet wird. Dieses Kapital wird durch Einlagen der Gesellschafter gestellt, wozu diese aufgrund des Gesellschaftervertrages verpflichtet sind.

Für den Zeitraum des Bestehens der GmbH dürfen die Einlagen der Gesellschafter, die auch als Stammeinlagen bezeichnet werden, nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Haben Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Darlehen bewilligt, so dürfen diese nicht ohne weiteres zurückgezahlt werden.

Nun kann es dazu kommen, dass die GmbH einmal Gesellschaftsschulden hat. In diesem Fall ist die Haftung für diese Schulden auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine Haftung mit ihrem Privatvermögen ist für Gesellschafter generell ausgeschlossen.

Die Gründung einer GmbH kann durch eine Person oder durch mehrere Personen erfolgen. Gründet eine Person eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so erfolgt eine Feststellung zur Gründung. Schreiten mehrere Personen zur Gründung einer GmbH, so ist der Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftervertrages erforderlich. In Form von Geldeinlagen oder Sacheinlagen muss das Mindestkapital in Höhe von 25.000 Euro von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden - Ausnahme ist die Mini-GmbH.

Als Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zunächst der Geschäftsführer tätig. Mitunter können es auch mehrere Geschäftsführer sein, die zwei wichtige Aufgaben haben. Zum einen obliegt ihnen die Führung der Geschäfte. Ein weiteres Organ ist die Versammlung der Gesellschafter.

Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführer verfügen über Vertretungsberechtigungen, die in innere und äußere Vertretungsberechtigungen unterteilt werden können. Nach außen können die Geschäftsführer eine GmbH uneingeschränkt vertreten. Geht es jedoch um die Innenverhältnisse, dann sind Geschäftsführer an die Weisungen gebunden, die sie von der Versammlung der Gesellschafter erhalten.

Das erste Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Gesellschafterversammlung. Die Feststellung, ob ein Gewinn vorliegt, und was mit diesem Gewinn geschieht, wird durch die Gesellschafterversammlung entschieden. Zu den weiteren Aufgaben der Versammlung der Gesellschaft gehört die Bestellung der Geschäftsführer und diesem Weisungen weitergeben. Auch die Abberufung eines Gesellschafters, auch wenn keine dringenden Gründe vorliegen, ist durch die Versammlung möglich.

Abhängig von der Zahl der Mitarbeiter kann es erforderlich werden, einen Aufsichtsrat bei der GmbH einzurichten. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall die Funktion, die Überwachung der Geschäftsführung wahrzunehmen. Durch die Satzung kann bei einigen GmbHs die Einrichtung eines solchen Aufsichtsrates erforderlich sein, der als fakultatives Organ eingesetzt wird.

 

 

 
 
 
Service Motoröl Webdesign Homepageerstellung Dampfdusche Artikelverzeichnis EU Neuwagen Maßanzüge Kindermöbel Schutzbekleidung